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   BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21   

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BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21 (https://dejure.org/2022,11868)
BAG, Entscheidung vom 24.05.2022 - 9 AZR 339/21 (https://dejure.org/2022,11868)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 9 AZR 339/21 (https://dejure.org/2022,11868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 559 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 263 ZPO, § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 268 ZPO, § 1 Abs. 1b AÜG, § 19 Abs. 2 AÜG, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, Richtlinie 2008/104/EG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 8 AÜG, § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AÜG, §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG, § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG, § 117 Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG, § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO

  • Wolters Kluwer

    Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 337/21 v. 24.05.2022

  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 337/21 v. 24.05.2022

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung: Was gilt?

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Sie führt dazu, dass dem Schutz, der einem Leiharbeitnehmer, der aufgrund der Gesamtdauer seiner Überlassung an ein entleihendes Unternehmen nicht mehr nur "vorübergehend" zur Verfügung gestellt worden wäre, durch Leiharbeitsrichtlinie gewährt wird, die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 73) .

    Die einzelnen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. näher EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 22 ff.) .

    Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen, bei denen - wie im Streitfall - ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, sind jedoch nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, die unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG 2017 unangewendet zu lassen (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 82) .

    Die Leiharbeitsrichtlinie räumt dem Leiharbeitnehmer auch kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ein (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97, 100) .

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    bb) Eine analoge Anwendung der Vorschriften §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 9 Nr. 1 AÜG 2011 auf Fälle, in denen ein Entleiher, der eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, Arbeitnehmer unter Überschreitung der zeitlichen Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG 2011 einem Dritten zur Arbeitsleistung überließ, kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 23) .

    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG 2011 durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen war die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (vgl. im Einzelnen BAG 12. Juli 2016 -  9 AZR 352/15  - Rn. 23) .

    Dies bedeutete, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 26) .

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass künftig eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Arbeitnehmern zulässig sein sollte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 12, BAGE 146, 384) .

    c) Ein Verstoß gegen das Verbot, einen Arbeitnehmer länger als nur vorübergehend zu verleihen (vgl. zum Verbotscharakter BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32) führte in den Fällen, in denen der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG 2011 erforderliche Erlaubnis hatte, nicht dazu, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kam (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 32; grundlegend BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17 ff., BAGE 146, 384) .

    Entleiher und Verleiher, die sich über die nicht nur vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers einigten, missbrauchten damit kein Recht, sondern verstießen gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Zu diesen Regelungen rechnete er auch die Beschränkung der Überlassungsdauer (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 24) .

    Ein solcher Fall liegt im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht vor (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 31) .

    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    c) Ein Verstoß gegen das Verbot, einen Arbeitnehmer länger als nur vorübergehend zu verleihen (vgl. zum Verbotscharakter BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32) führte in den Fällen, in denen der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG 2011 erforderliche Erlaubnis hatte, nicht dazu, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kam (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 32; grundlegend BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17 ff., BAGE 146, 384) .

    Ein mehr als vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher war seit diesem Zeitpunkt verboten (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32, BAGE 145, 355) .

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 17) .

    Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse aber in den Fällen, in denen sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18

    Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 40, BAGE 172, 276) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72, BAGE 158, 266) .
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    c) Ein Verstoß gegen das Verbot, einen Arbeitnehmer länger als nur vorübergehend zu verleihen (vgl. zum Verbotscharakter BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32) führte in den Fällen, in denen der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG 2011 erforderliche Erlaubnis hatte, nicht dazu, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kam (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 32; grundlegend BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17 ff., BAGE 146, 384) .
  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 709/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

    Auszug aus BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 709/09 - Rn. 53) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 4/07

    Gemeinschaftsbetrieb - Personalgestellung - wirtschaftliche Betätigung der

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 260/18

    Urlaubsanspruch - vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unzulässige

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1115/19

    In Anlehung an 7 ZAR 487/99: Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor,

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